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2.3.4 Betreuung von volljährigen Personen 2.3.4.1 Begriff

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Für erwachsene Personen, die wegen besonderer persönlicher Umstände – psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung – ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, sieht das Betreuungsrecht Maßnahmen der Betreuung vor (§§ 1896 ff. BGB). Die betroffenen Personen werden als „Betreute“, die zu ihrer Unterstützung bestellten Personen als „Betreuer“ bezeichnet.

Privat- und Prozessrecht

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