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3.1.2 Bewegliche Sachen und Grundstücke

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Das Bürgerliche Gesetzbuch differenziert zwischen beweglichen Sachen (mobile Sachen, Möbel) und Grundstücken (immobile, also unbewegliche Sachen: Immobilien). Sie werden im BGB unterschiedlich behandelt. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen, die meist vergänglich sind, sind Grundstücke als Grundlage des Daseins (Wohnung) und der Ernährung (Ackerland) von besonderer Bedeutung. Diese besondere Bedeutung findet in der rechtlichen Behandlung ihren Niederschlag:

> Öffentliches Register: Grundstücke werden im öffentlichen Grundbuch registriert, bewegliche Sachen werden amtlich nicht erfasst.

> Formzwang: Der Grundstückskaufvertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet wird (§ 311b Abs. 1 BGB), Verträge über bewegliche Sachen sind in der Regel formfrei (nicht so „Schenkung“ von Gütern jeglicher Art, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).

> Übereignung, Belastung: Rechtsänderungen, die ein Grundstück betreffen (Eigentumswechsel beim Kauf, Grundstücksbelastungen durch Grundschulden oder Hypotheken) müssen zu ihrer Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden (§§ 873, 1115, 1192 BGB). Bei beweglichen Sachen reicht die Besitzübergabe an den Erwerber (§§ 929, 1205 BGB).


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