Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 61
3.2.2 Absolute Rechte
ОглавлениеAbsolute Rechte sind in ihrem Wesen von relativen (Forderungs-)Rechten grundsätzlich verschieden: Während sich ein Forderungsrecht nur gegen die Person des Schuldners richtet, müssen absolute Rechte nicht nur von einer bestimmten Person, sondern von jedermann respektiert werden.
Der Eigentümer kann unberechtigte Einwirkungen dritter Personen auf seine Sachen abwehren (vgl. § 903 BGB). Der Schriftsteller hat das ausschließliche Recht an seinem literarischen Werk (Urheberrecht), der Erfinder an seinem Patent (Patentrecht). Jeder Mensch hat ein „allgemeines Persönlichkeitsrecht“.
Käufer K entdeckt beim Antiquitätenhändler A eine alte Standuhr. Er schließt mit A einen Kaufvertrag ab. Die Uhr soll ihm in den nächsten Tagen zugeführt werden. Vorher kommt aber noch der Kunstsammler S in das Geschäft des A. Er ist erpicht auf die noch dort stehende Uhr. A verkauft sie ihm nochmals zu einem wesentlich höheren Preis, und S nimmt die Uhr gleich mit. Der enttäuschte K hat gegen den ungetreuen A lediglich einen Lieferanspruch (→ ein relatives Recht). Von ihm kann er wegen verschuldeter Unmöglichkeit Schadensersatz verlangen (§§ 275 Abs. 1, 280, 283 BGB). An die begehrte Uhr kommt er aber nicht mehr heran. An ihr hat nämlich S durch die Übereignung ein absolutes Recht (→ das Eigentum) erworben, das gegen jedermann, also auch gegen K, wirkt (vgl. § 903 BGB).