Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 51
3.1.3 Rechtsverhältnisse an Bestandteilen von Sachen und an Zubehör 3.1.3.1 Bestandteile einer zusammengesetzten Sache
ОглавлениеSachen bestehen meist nicht nur aus einheitlichem Material (einfache Sachen), z. B. Eichenholzbrett, Tuch, Tafelkreide, Goldbarren. Vielmehr sind die im Alltag gebräuchlichen Sachen und Gegenstände regelmäßig aus vielen Teilen zusammengesetzt (zusammengesetzte Sachen), z. B. Uhr, Brille, Schrank, Buch, Pkw, bebautes Grundstück.
Die an eine Sache (Hauptsache) angefügten Teile werden als Bestandteile bezeichnet.
Besondere rechtliche Fragen sind damit in der Praxis meist nicht verbunden: Man kann regelmäßig davon ausgehen, dass sich das Eigentum an der Hauptsache auch auf die angefügten Bestandteile erstreckt.
Dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs gehören in der Regel auch die Räder, der Motor, das Lenkrad, das Schiebedach.
Das muss aber nicht immer so sein. Es gibt Fälle, bei denen die Eigentumszuordnung an Bestandteilen und Hauptsache auseinanderfällt. Dabei spielt es eine Rolle, ob es sich um einen „einfachen“ oder um einen „wesentlichen“ Bestandteil der Hauptsache handelt. Dies wiederum hängt von der Verbindung der Teile nach Festigkeit und Funktionszusammenhang ab. Sie kann eng und dauerhaft oder locker und vorübergehend sein.
Erleidet der Pkw-Fahrer auf der Autobahn das Pech, dass ihm ein Reifen platzt und stellt ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer freundlicherweise bis zur nächsten Werkstätte sein Ersatzrad zur Verfügung („vorübergehend“) oder schweißt der Inhaber einer Reparaturwerkstätte am Pkw des Kunden nach Entfernung des beim Einparken beschädigten Kotflügels einen neuen an („dauerhaft“), dann stellt sich durchaus die Frage, wem jetzt die ausgewechselten Teile am Pkw gehören.