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3.2.4.2 Alleineigentum und Miteigentum

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Gehört eine Sache einer Person alleine, so spricht man von Alleineigentum. Dies ist der rechtlich unproblematischste Fall. Eine Sache kann aber auch mehreren Personen miteinander gehören. Dann liegt Miteigentum vor. Man unterscheidet das Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) vom Gesamthandseigentum (vgl. § 719 BGB).


> Bruchteilseigentum: Personen, die miteinander ein Grundstück erwerben, sind zu entsprechenden Teilen Miteigentümer und werden als solche mit ihren Anteilen im Grundbuch eingetragen. Sie sind dann Bruchteilseigentümer am Grund und Boden und an allen damit fest verbundenen Teilen (z. B. an den Mauern, Fenstern, Türen – § 1008 BGB). Jedem gehört ein ideeller „Bruchteil“ an der gemeinsamen Immobilie.

Eheleute Gerda und Frieder Gründler, Miteigentümer je zur Hälfte am Grundstück Seehalde 17/2, Friedrichshafen.

Miteigentum kann aber auch an beweglichen Sachen bestehen.

Gemeinsame Anschaffung eines Fernsehapparats durch die vier Mitglieder einer Wohngemeinschaft zu je ein Viertel; Ankauf eines Gemäldes durch neun Kunstfreunde zu je ein Neuntel.

Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB): Jeder Miteigentümer ist nach Absprache mit den anderen zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt (§ 743 Abs. 2 BGB), er muss aber auch die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und Nutzung anteilig tragen (§ 748 BGB).

Die Miteigentumsanteile können von den jeweiligen Berechtigten veräußert (§ 747 BGB) oder vererbt werden; jeder kann auch die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen (§ 749 BGB). Dies geschieht dann, soweit möglich, durch Verteilung in Natur oder durch Verkauf und Verteilung des Erlöses (§§ 752, 753 BGB). Bei Grundstücken kommt es zur Zwangsversteigerung. Vorrang hat in jedem Fall die einvernehmliche Regelung unter den Beteiligten, insbesondere etwa die Übernahme der ganzen Sache durch einen Miteigentümer und Auszahlung der anderen.

> Gesamthandseigentum: An Sachen, die einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), einer OHG oder KG (§§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB), den Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) oder einer Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) gehören, besteht zwingend Gesamthandseigentum (vgl. §§ 719, 1419, 2032 BGB). Hier ist die Eigentumsberechtigung an der Sache nicht in Bruchteile aufgeteilt, vielmehr gehört die Sache jedem der Berechtigten ganz, aber eben nur mit allen anderen zusammen. Im Falle einer Verfügung über die Sache müssen deshalb alle („zur gesamten Hand“) mitwirken (vgl. Einzelheiten in 12.3.2).

Im Nachlass, der jetzt der Erbengemeinschaft aus Sohn Max und Tochter Marie zusteht, befindet sich ein Klavier. Weder Max noch Marie haben daran einen Anteil von je einer Hälfte, sondern beiden gehört das Instrument jeweils ganz, allerdings nur mit dem anderen zusammen. Max kann daher „seine Hälfte“ am Klavier auch nicht verkaufen, weil es diese gar nicht gibt. Beide müssen das Klavier gemeinsam verkaufen wollen und dann auch verkaufen.

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