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3.2.3 Besitz an Sachen

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Ein absolut wirkendes Herrschaftsrecht an Sachen ist der Besitz. Er bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB). Unmittelbaren Besitz haben der Mieter einer Sache, der Unternehmer während der Dauer der Reparatur und sogar der Dieb, wenn er die gestohlene Sache an sich genommen hat.

Davon ist der mittelbare Besitz zu unterscheiden: Besitzt jemand eine Sache aufgrund eines Mietvertrages als Mieter, so „vermittelt“ er dem Vermieter den mittelbaren Besitz: Der Mieter ist unmittelbarer Besitzer, der Vermieter ist mittelbarer Besitzer, und der Mietvertrag stellt das Besitzmittlungsverhältnis dar. Gleiches gilt für Pächter, Verwahrer, Entleiher, Pfandgläubiger, Nießbraucher oder ähnliche Berechtigte (§ 868 BGB).

Bei der Sicherungsübereignung von Maschinen durch einen Kreditnehmer an eine Bank spielt dieser mittelbare Besitz eine Rolle: Die nach § 929 BGB eigentlich erforderliche Besitzübergabe der Maschinen an die Bank kann vermieden werden, wenn der Kreditnehmer die nun der Bank als Sicherheit für die Kreditrückzahlung zu übereignenden Maschinen durch einen Mietvertrag „zurückmietet“. Bei Vereinbarung eines solchen „Besitzmittlungsverhältnisses“ können die Maschinen beim Kreditnehmer als Mieter belassen werden (§ 930 BGB).

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