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3.1.3.5 Zubehör

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Zubehör sind rechtlich selbstständige Sachen, die dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen und die auch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zu dieser Hauptsache stehen, ohne deren Bestandteile zu sein (§§ 97, 98 BGB).

Die rechtliche Bedeutung des Zubehörbegriffs besteht darin, dass sich bei der Veräußerung einer Sache die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt (§ 311c BGB), sofern diesbezüglich keine klare vertragliche Regelung getroffen worden ist. Eine Hypothek bezieht sich auch auf das Zubehör des belasteten Grundstücks, d. h., das Zubehör wird gegebenenfalls zusammen mit dem Grundstück zwangsversteigert (§ 1120 BGB).

Privat- und Prozessrecht

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