Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 84
4.3.2 Der Vertragsantrag 4.3.2.1 Begriff
ОглавлениеVertragsantrag oder Vertragsangebot nennt man die Willenserklärung, durch die einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen wird (§ 145 BGB). Der Antrag kann vom Verkäufer oder vom Käufer ausgehen: Die zuerst geäußerte Erklärung ist der Antrag, mit der nachfolgenden Zustimmungserklärung wird der Antrag angenommen.
Ein Vertragsantrag liegt nur vor, wenn er inhaltlich so bestimmt ist, dass er durch bloße Einverständniserklärung des Empfängers (z. B. durch Kopfnicken) angenommen werden kann.
Wenn A dem B lediglich erklärt, er wolle seinen Pkw verkaufen, ohne einen Preis zu nennen, so liegt darin kein Vertragsantrag. Die daraufhin geäußerte Zustimmung des B zum Kauf führt noch nicht zu einer vertraglichen Bindung der einen oder anderen Seite, weil eine Einigung über den Kaufgegenstand und dessen Preis erzielt werden muss.