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3.2.5.1 Sachenrechtliche Grundsätze

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Für die Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten gelten im Sachenrecht besondere Grundsätze: der Trennungsgrundsatz und das Abstraktionsprinzip, der Bestimmtheitsgrundsatz und der Typenzwang.

Trennungsgrundsatz, Abstraktionsprinzip > Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtliches Verfügungsgeschäft faktisch wie rechtlich voneinander getrennt.
Spezialitätsgrundsatz > Sachenrechte (Eigentum, Besitz, Pfandrecht u. a.) können sich immer nur auf eine konkret bestimmte Sache beziehen.
Typenzwang > Rechsinstitute des Sachenrechts sind abschließend, es können keine anderen „erfunden“ werden.

> Trennungsgrundsatz und Abstraktionsprinzip: Bei Verfügungen über ein absolutes dingliches Recht sind das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z. B. der zur Übereignung verpflichtende Kaufvertrag – § 433 BGB) und das dingliche Verfügungsgeschäft (Vorgang der Eigentumsübertragung – § 929 BGB) rechtlich voneinander getrennt.

Diese auf den ersten Blick nicht ganz leicht verständliche Trennung des Kaufvertrages, der zunächst lediglich beiderseitige Ansprüche begründet, vom Erfüllungsgeschäft, das dann erst zum Eigentumserwerb an der Kaufsache und am Geld führt, wie auch die Trennung zwischen Warenübereignung und Geldübereignung im Kauf nennt man Trennungsgrundsatz. Die Trennung ist auch dort noch zu erkennen, wo scheinbar alle Rechtshandlungen zusammenfallen, wie etwa beim wortlosen Erwerb einer Zeitschrift am Kiosk durch Ablegen des Geldes und Wegnahme des Zeitschriftenexemplars. Auch hier kann der Kaufvorgang in die genannten acht Einzelbestandteile aufgegliedert werden.

Vertragsschluss, § 433 BGB Erfüllung Lieferung, § 929 S. 1 BGB Erfüllung Zahlung, § 929 S. 1 BGB
> Kaufangebot Vk über Ware und Preis (WE 1) > Kaufannahme K über Ware und Preis (WE 2) > Übereignungswille Vk Ware (WE 3) > Eigentumsannahmewille K Ware (WE 4) > Besitzübergabe Ware (Ü 1) > Übereignungswille K Geld (WE 5) > Eigentumsannahmewille Vk Geld (WE 6) > Besitzübergabe Geld (Ü 2)

Da die Rechtsvorgänge – Verpflichtungsvertrag und Eigentumsübertragungen – rechtlich voneinander unabhängig und daher getrennt voneinander zu bewerten sind, kann es vorkommen, dass eines der Rechtsgeschäfte unwirksam ist, die anderen jedoch wirksam sind. Diese rechtliche Unabhängigkeit zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichen Verfügungsgeschäften nennt man Abstraktionsprinzip (lat.: abstrahere – auseinanderziehen).

Der Minderjährige M kauft einen CD-Player. Er bezahlt, und ihm wird auch sogleich das Gerät übereignet. Wenn die Eltern dann die erforderliche Zustimmung zu dem Kauf verweigern, ist der Kaufvertrag unwirksam geworden.

Die Übereignung des CD-Players ist jedoch rechtsgültig, weil dieser getrennt zu bewertende Rechtsvorgang nach § 929 S. 1 BGB dem Minderjährigen „lediglich rechtlichen Vorteil“ – nämlich Eigentum – (§ 107 BGB) verschafft hat. Die Verpflichtung zur Rückübertragung des ohne Rechtsgrundlage (ohne gültigen Kaufvertrag) erlangten Eigentums ergibt sich aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

Die Übereignung des Geldes hingegen war wieder unwirksam, weil sie dem Minderjährigen keinen rechtlichen Vorteil brachte und der Zustimmung der Eltern bedurft hätte.

> Bestimmtheitsgrundsatz: Ein Sachenrecht kann sich immer nur auf einen bestimmten Gegenstand beziehen. Das nennt man Bestimmtheitsgrundsatz bzw. Spezialitätsgrundsatz. Man ist nicht Eigentümer eines Vermögens, sondern nur jeder einzelnen dazu gehörenden Sache. Ebenso kann nur Eigentum erlangt werden, wenn beim Übertragungsvorgang (vgl. Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB) eine konkrete Sache angesprochen wird. Wird einem Käufer erklärt, ihm gehöre nun einer der zehn im Lager des Händlers befindlichen Computer, so gehört ihm gar keiner. Dieser eine müsste speziell bezeichnet und ausgewählt werden, um daran Eigentum zu übertragen.

> Typenzwang: Anders als im Schuldrecht, wo Vertragsfreiheit herrscht und deshalb stets auch neue Vertragstypen „erfunden“ werden können (z. B. Leasing, Factoring, Franchisevertrag), ist das im Bereich des Sachenrechts nicht gestattet. Über die im Gesetz ausdrücklich geregelten Rechte hinaus (Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch, Hypothek, Grundschuld usw.) gibt es keine weiteren Rechtspositionen.

Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache kann nur dadurch begründet werden, dass die Pfandsache (also der Besitz daran) dem Gläubiger übergeben wird (vgl. § 1205 BGB). Ein „besitzloses“ Pfandrecht, an dem in der Rechtspraxis durchaus Interesse bestehen könnte, gibt es nicht. Man behilft sich damit, dass dem Darlehensgeber zur Sicherheit eben mehr als ein Pfandrecht, nämlich (Sicherungs-)Eigentum gemäß § 930 BGB übertragen wird.

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