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4.3 Vertragsabschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen 4.3.1 Der Vertragsabschluss

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Ein Vertrag kommt durch gegenseitig abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Vertragsantrag und Vertragsannahme.

V äußert gegenüber K, dass er ihm seine Uhr für 100,– € verkaufen wolle. K erwidert, er wolle die Uhr zu dem genannten Preis erwerben.


Damit ist der Vertrag geschlossen: Jeder kann vom anderen die Erfüllung der jeweils versprochenen Leistung verlangen.

Der Verkäufer schuldet Eigentumsverschaffung an der Uhr, § 433 Abs. 1 BGB.

Der Käufer schuldet Eigentumsverschaffung an dem Geld, Zahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB.

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