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4.3.3 Die Vertragsannahme 4.3.3.1 Die Annahmeerklärung

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Mit dem rechtzeitigen Zugehen der Annahmeerklärung beim Antragenden kommt der Vertrag zustande. Er kann danach nicht mehr einseitig aufgelöst werden. Die Annahme braucht jedoch nicht immer ausdrücklich erklärt zu werden. Sie kann auch stillschweigend (konkludent) erfolgen.

Mit dem Einfahren in einen bewachten Parkplatz wird das Angebot, gegen Entgelt dort zu parken, konkludent angenommen.

A bestellt bei der Buchhandlung B per Brief ein Buch. Mit der formlosen Zusendung des Buches ist der Vertrag konkludent geschlossen.

Enthält eine Handwerkerrechnung den Vermerk „Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto“, so liegt darin das – den ursprünglichen Vertrag abändernde – Vertragsangebot, dass der Handwerker bei fristgemäßer Zahlung auf den entsprechenden Teil seiner Forderung verzichten wolle. Durch Zahlung des ermäßigten Betrages innerhalb der Frist nimmt der Kunde das Angebot stillschweigend an. Zahlt er nicht, so erlischt mit Ablauf der Frist das Angebot, sich mit geringerer Zahlung begnügen zu wollen (vgl. § 148 BGB).

Der unzufriedene Kunde K schreibt an den Handwerker: „Ihre Rechnung über 500,– € ist überhöht. Wegen der schon mitgeteilten Mängel besteht Ihre Forderung nur in Höhe von 250,– €. Über diesen Betrag lege ich einen Scheck zu treuen Händen bei. Ich betrachte damit die Angelegenheit als erledigt.“ Wenn der Handwerker daraufhin den Scheck widerspruchslos einlöst, hat er das Vertragsangebot des Kunden über die Bereinigung der Streitsache (durch Vergleich, vgl. § 779 BGB) konkludent angenommen. Er kann dann den Restbetrag nicht mehr verlangen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Kunde mit entsprechender Anmerkung eine unvollständige „Schlusszahlung“ auf das Konto des Handwerkers überweist und dieser das Geld auf seinem Konto einfach nur belässt. In diesem Fall fehlt es an einer Annahmeerklärung durch den Handwerker.

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