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5.4 Vollmacht kraft Rechtsscheins

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Allein der Anschein einer Vollmacht kann ausreichen, um für das Handeln einer anderen Person einstehen zu müssen („Rechtsscheinsvollmacht“). Die Rechtsprechung hat zwei Fälle einer Haftung kraft Rechtsscheins entwickelt:

Duldungsvollmacht: Wer vom Auftreten eines nicht bevollmächtigten „Vertreters“ weiß, aber dagegen nicht einschreitet, duldet das Vertreterhandeln. Er muss das Vertreterhandeln gegen sich gelten lassen.

Der Leiter A der IT-Abteilung des Industrieunternehmens E nimmt wahr, dass der Servicemitarbeiter einer Fremdfirma O, die ständig die Server des Unternehmens betreuen soll, im Namen des Unternehmens E Ersatzteile für die IT-Anlage kauft, wogegen A jedoch nichts unternimmt.

Anscheinsvollmacht: Wer vom Handeln eines nicht bevollmächtigen „Vertreters“ zwar keine Kenntnis hat, aber bei gehöriger Sorgfalt dies hätte erkennen und dagegen einschreiten müssen, muss dessen Handeln ebenfalls gegen sich gelten lassen, weil der Anschein besteht, er habe den Vertreter bevollmächtigt oder dulde dessen Agieren.

Der Unternehmer vergisst, vom entlassenen Handelsvertreter die Geschäftsunterlagen zurückzufordern, weshalb dieser weiterhin auf Geschäftsbögen Verträge schließt.

Einen gesetzlich geregelten Fall für den Anschein einer Bevollmächtigung enthält im Handelsverkehr § 56 HGB: Der Angestellte eines Ladens oder eines offenen Warenlagers gilt als ermächtigt zu den in seinem Wirkungsbereich üblichen Geschäften (vgl. unten 5.6.1.3).


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