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4.3.3.2 Ablehnung des Vertragsangebots

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Wird ein Antrag ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so ist er damit erloschen (§ 146 BGB). Dies ist auch der Fall, wenn der Antragsempfänger überhaupt nicht reagiert.

Wird ein Antrag verspätet angenommen, also zu einer Zeit, da er schon erloschen war, so gilt diese verspätete Annahme jedoch als ein neuer Antrag, den jetzt der zuerst Anbietende seinerseits wieder annehmen oder ablehnen kann (§ 150 Abs. 1 BGB).

Die „Annahme“ unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Das ist der Fall, wenn im Verlauf von Verhandlungen die Gegenseite auf einen zuerst genannten Betrag mit abweichenden Preisvorstellungen reagiert.

Die gleiche Rechtslage ist auch gegeben, wenn der Unternehmer auf eine einfache Bestellung eines Kunden, die nur den Gegenstand und den Preis nennt, mit einer Auftragsbestätigung „zustimmend“ antwortet, darin aber zusätzlich auf seine ausführlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt: Mit der Auftragsbestätigung wird die einfache Bestellung abgelehnt und ein neues Angebot mit dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbreitet. Denn Vertragsantrag (Ware, Preis) und „Annahme“ (Ware, Preis, AGB) weichen ja voneinander ab. Der Kunde hat dann wieder freie Hand, ob er das Gegenangebot annehmen will oder nicht. Nimmt der Kunde nach Kenntnis der ihm zugesandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung allerdings ohne Widerspruch entgegen, so hat er damit stillschweigend das neue Angebot angenommen (vgl. § 151 BGB), und der Vertrag ist mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande gekommen.


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