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4.3.3.4 Schweigen auf einen Vertragsantrag und kaufmännisches Bestätigungsschreiben

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Schweigen auf ein Angebot zum Vertragsabschluss bedeutet regelmäßig nicht die Annahme des Antrages, da Schweigen keine Willenserklärung ist.

Wer unverlangt Ware (z. B. ein Buch) zugesandt erhält mit der Aufforderung, sie bei Nichtgefallen zurückzusenden, kann das darin liegende Vertragsangebot durch Zahlung annehmen. Wenn der Empfänger jedoch überhaupt nichts unternimmt, kann von ihm die Zahlung des Kaufpreises nicht verlangt werden, denn durch sein Schweigen ist der Vertragsantrag nicht angenommen worden, ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.

Ein Verbraucher muss die ihm zugesandte Ware nicht einmal an den Unternehmer zurückgeben, selbst wenn dieser sie abholen will, weil nach § 241a Abs. 1 BGB durch Zusendung von nicht bestellter Ware ein Anspruch nicht begründet wird, weshalb auch kein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Empfänger der Ware besteht. Dies darf zum Nachteil des Verbrauchers auch nicht durch anderslautende Ankündigungen umgangen werden, § 241a Abs. 3 BGB.


Etwas anderes gilt hinsichtlich des Schweigens, wenn einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Geschäftsbesorgung für andere mit sich bringt, ein Angebot von jemandem zugeht, mit dem er bereits in Geschäftsverbindung steht. Hier besteht die Notwendigkeit, auf ein sich im Rahmen der bisherigen Geschäftsverbindung haltendes Angebot ablehnend zu reagieren, wenn die Durchführung des angetragenen Geschäfts nicht gewünscht wird (§ 362 Abs. 1 HGB). Schweigen gilt in diesem Sonderfall sogar als Annahme des Antrags.

Kunde Reich telefoniert mit seinem Kundenberater Kränklich bei seiner Hausbank und möchte ihn anweisen, sofort 100 VW-Aktien auf seine Rechnung – unter Belastung seines Börsenkontos bei der Bank – zu kaufen. Leider erreicht er nur den Anrufbeantworter des Bankmitarbeiters, auf dem er seine Order hinterlässt. Reagiert Kränklich hierauf nicht unverzüglich, wird das Schweigen der Bank als Annahme des Geschäftsbesorgungsantrags angesehen, §§ 362 Abs. 1 Satz 1 HGB, 675 BGB. Versäumt die Bank nun den Kauf der Aktien zum niedrigen Kurs, macht sie sich u. U. gegenüber Reich schadensersatzpflichtig, wenn der Aktienkurs in der Folge rapide angestiegen ist.

Besonderheiten gelten auch für Vertragsschlüsse im kaufmännischen Rechtsverkehr, die nachträglich durch einen der Vertragspartner in einem sog. „kaufmännischen Bestätigungsschreiben“ fixiert werden: Stehen auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB oder wenigstens Personen, die in entsprechendem Umfang am Wirtschaftsleben „wie Kaufleute“ teilnehmen, bestätigt einer von ihnen den vorangegangenen (mündlichen) Vertragsschluss schriftlich und übermittelt er dieses Bestätigungsschreiben dem anderen unverzüglich, so gilt der Vertrag als mit dem im Bestätigungsschreiben niedergelegten Inhalt als zustande gekommen, wenn der Empfänger des Bestätigungsschreibens dem fixierten Inhalt nicht unverzüglich widerspricht. Sein Schweigen gilt auch hier als Einverständnis mit den fixierten Inhalten.

Diese Fiktion gilt nur dann nicht, wenn ein vorheriger Vertragsschluss überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom wahren Vertragsinhalt in einzelnen Punkten so wesentlich abweicht, dass der Absender insoweit redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte. Dann bleibt es bei dem mündlich Vereinbarten, dessen Inhalt allerdings – mangels schriftlicher Fixierung – regelmäßig nur schwer zu beweisen ist.

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