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5.Rechtsgeschäftliches Handeln durch Stellvertreter 5.1 Arten der Vertretung

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Im Regelfall treten die Rechtswirkungen einer Willenserklärung bei demjenigen ein, der die Erklärung abgibt. Es gibt jedoch Fälle, in denen Personen nicht rechtsgeschäftlich handeln können und deshalb selbst zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht in der Lage sind: Minderjährige, juristische Personen. Das sind die Fälle der gesetzlichen Vertretung.

Darüber hinaus besteht zuweilen ein Bedürfnis, durch Einsatz von Hilfskräften im Geschäftsverkehr den eigenen Handlungsbereich zu erweitern. Hier beruht die Vertretungsmacht auf dem Willen des Vertretenen, man spricht deshalb von rechtsgeschäftlicher oder auch „gewillkürter“ Vertretung. In beiden Fällen wirkt das Vertreterhandeln unmittelbar für und gegen den Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 BGB).


Privat- und Prozessrecht

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