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5.3.4 Offenlegungsgrundsatz 5.3.4.1 Grundsatz

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Wirksame Stellvertretung setzt in der Regel voraus, dass der Vertreter gegenüber dem Geschäftspartner offenlegt, dass er in fremdem Namen handelt. Wer als Vertreter nicht deutlich macht, dass er für eine andere Person rechtsgeschäftlich handeln will, kann sich hinterher dem Geschäftspartner gegenüber nicht auf seine – nicht offengelegte – Vertreterposition berufen, er wird selbst Vertragspartner (§ 164 Abs. 2 BGB).

Privat- und Prozessrecht

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