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5.6.1.2 Besonderheiten der Handlungsvollmacht

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Die Handlungsvollmacht unterscheidet sich von der Prokura dadurch, dass sie nur einen beschränkten Wirkungskreis betrifft, nämlich den, den die Vollmacht ausweist. Sie kann als Generalhandlungsvollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes erteilt werden, sie kann die Vornahme einer bestimmten Art zum Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte umfassen oder die Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte betreffen (§ 54 Abs. 1 HGB).

In jedem Fall erstreckt sich die Handlungsvollmacht auch nur auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen (§ 54 Abs. 1 HGB). Ausdrücklich ausgenommen sind die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung. Dazu bedarf es einer speziellen Ermächtigung (§ 54 Abs. 2 HGB). Weitere Beschränkungen im Innenverhältnis braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§ 54 Abs. 3 HGB).

Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht
Prokura, §§ 48 ff. HGB Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB
Erteilung durch ausdrückliche Erteilung. Erteilung auch durch konkludentes Verhalten möglich.
Erteilung nur durch den Geschäftsinhaber. Erteilung durch den Geschäftsinhaber, den Prokuristen oder einen anderen Handlungsbevollmächtigten.
Eintragung ins Handelsregister. keine Eintragung ins Handelsregister.
Umfang umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringen kann. Umfang je nach Art der Handlungsvollmacht verschieden, umfasst einzelne oder der Art nach bestimmte oder alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein derartiges Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt.
Besondere Vollmacht nötig zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; keine Befugnis zu Prinzipalgeschäften und Veräußerung oder Einstellung des Geschäfts. Besondere Vollmacht nötig zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung.
Beschränkung nach außen nicht möglich, aber Gesamtprokura oder Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB) als Ausübungsbeschränkung möglich. Beschränkung möglich, aber Schutz des guten Glaubens an Mindestumfang, § 54 Abs. 3 HGB.
keine Übertragbarkeit. mit Zustimmung übertragbar, § 58 HGB.
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