Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 98
5.3 Rechtsgeschäftliche („gewillkürte“) Vertretung 5.3.1 Begriff und Abgrenzungen
ОглавлениеAuch durch Erteilung einer Vollmacht besteht die Möglichkeit, andere für sich handeln zu lassen mit der Wirkung, als hätte man das Geschäft selbst vorgenommen (§ 164 Abs. 1 BGB).
Durch eine solche „gewillkürte“, nicht durch das Gesetz, sondern vom Willen bestimmte Stellvertretung können der eigene Wirkungskreis und die Aktivitäten im Rechtsverkehr vervielfacht werden.
Ein Kaufmann, der Staubsauger verkauft, kann pro Tag selbst höchstens 10 Geschäfte abschließen. Bei 10 Vertretern mit gleicher Verkaufsleistung kann er es auf 100 Abschlüsse pro Tag bringen. Wer einen Computer anschaffen möchte, davon aber nichts versteht, kann einen Fachmann bevollmächtigen, für ihn das geeignete Gerät zu kaufen.
Der Vertreter muss geschäftsfähig sein, weil er eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen auf fremde Rechnung abgibt. Da er jedoch durch sein Handeln als Vertreter selbst keine Verpflichtung eingeht, genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 165 BGB).
Keine Stellvertretung ist möglich bei sogenannten höchstpersönlichen Geschäften: Eheschließung, Testamentserrichtung.
Vom Stellvertreter zu unterscheiden ist der Bote. Während der Stellvertreter bei sich selbst den Willen zum Abschluss des Geschäfts bildet und dann die Erklärung abgibt, ist der Bote an der Willensbildung selbst nicht beteiligt. Er überbringt lediglich die Erklärung des Geschäftsherrn. Geschäftsfähigkeit ist dazu nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person“). Auch ein entsprechend abgerichteter Hund kann Bote sein, indem man ihm am Halsband eine Mitteilung befestigt.