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5.3.4.2 Ausnahme von der Offenlegungspflicht

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> Erkennbare Umstände: Es genügt für die Offenkundigkeit, wenn sich die Vertreterstellung aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB).

> Geschäft, für den, den es angeht: Ausnahmsweise ist eine Offenlegung bei geringwertigen Bargeschäften des täglichen Lebens nicht erforderlich: Hier interessiert den Verkäufer die Identität des Kunden gar nicht, weil der Geschäftspartner ja die Gegenleistung sofort in bar bewirkt.

> Mittelbare Stellvertretung: Bei der direkten Stellvertretung muss die Person des Vertretenen offenkundig sein, weil sie ja aus dem Geschäft berechtigt sein soll und sie auch die Verpflichtungen treffen sollen. Möchte der „Vertretene“ nach außen nicht in Erscheinung treten, so kann nur „mittelbare Vertretung“ infrage kommen: Der mittelbare Stellvertreter handelt, anders als der unmittelbare Vertreter, nicht im fremden Namen, sondern im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung.

Der verarmte Adelige sieht sich genötigt, alten Familienschmuck zu verkaufen, will dies jedoch nicht öffentlich bekannt werden lassen. Er beauftragt einen Juwelier mit dem Verkauf. Zwischen dem Käufer und dem mittelbar vertretenen Adeligen entstehen dann keinerlei direkte Rechtsbeziehungen. Vielmehr wird der Vertrag zwischen dem Käufer und dem mittelbaren Vertreter Juwelier direkt abgeschlossen.

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