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4.4 Rechtsfolgen des Vertrags
ОглавлениеDurch den Vertragsschluss entstehen die von den Vertragsparteien durch ihre Willenserklärungen übernommenen Verpflichtungen. Beim Vertragspartner führt dies zu einem Anspruch (das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB).
Je nachdem, welcher Vertrag geschlossen wurde, bedeutet das: Der Verkäufer muss liefern (§ 433 Abs. 1 BGB), der Käufer bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB); der Unternehmer muss das versprochene Werk herstellen (§ 631 Abs. 1 1. HS BGB), der Besteller die Vergütung entrichten (§ 631 Abs. 1 2. HS BGB); der Vermieter muss die Mietsache zum Gebrauch überlassen (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Mieter die Miete bezahlen (§ 535 Abs. 2 BGB).
Diese Vertragspflichten sind bindend (lat.: „pacta sunt servanda“). Jeder Vertragspartner kann seinen Anspruch notfalls auch im Wege der Klage durchsetzen.
Die wirksam entstandenen Vertragswirkungen können grundsätzlich nur in beiderseitigem Einverständnis, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, wieder beseitigt werden. Eine einseitige Lösung aus dem Vertragsverhältnis ist nur unter besonderen Umständen möglich:
> Vertragliches Rücktrittsrecht für einen oder beide Vertragspartner (§ 346 BGB).
> Gesetzliches Rücktrittsrecht in den Fällen des Ausbleibens der fälligen Leistung des Schuldners (Verspätung), des Vorliegens eines Mangels nach angemessener Fristsetzung, bei Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag infolge Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Vertragspartners oder bei Unmöglichkeit der Leistung (§§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB).
> Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Mietvertrag, dem Darlehensvertrag, dem Arbeitsvertrag oder dem Werkvertrag (§§ 573 ff., 489 f., 620 Abs.2, 621 ff., 648 BGB).
> Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, also bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatz- und Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 310 Abs. 3, 312b, 312c, 491 BGB) aufgrund besonderer Schutzbestimmungen (§§ 312g, 495 BGB) zugunsten eines Verbrauchers (§ 13 BGB) gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB), das sogar das Zustandekommen des abgeschlossenen Vertrages rückwirkend verhindert (§ 355 BGB).
Achtung! Vom Vertragsschluss ist die Vertragserfüllung strikt zu trennen. Nicht selten fallen aber bei den Geschäften des täglichen Lebens Vertragsabschluss (Verpflichtungsgeschäft) und Vertragsabwicklung (Erfüllungsgeschäft/ Verfügungsgeschäft) scheinbar in einem Vorgang zusammen.
Der Passant legt am Kiosk ein 2-€-Stück auf den Tisch und nimmt mit Zustimmung des Händlers eine der dort aufgestapelten Zeitungen weg. Der Zeitungshändler legt das Geld in seine Kasse: Bereitstellen der Zeitung und Ablegen des Geldes bedeuten Verkaufsantrag und Vertragsannahme (Vertragsschluss, §§ 433, 145 BGB). Durch das einverständliche Wegnehmen von Zeitung und 2-€-Stück wird der Vertrag gleich auch erfüllt (Übereignung durch Einigung und Übergabe – § 929 BGB).