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5.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht – Eigenhaftung des Vertreters

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Tritt jemand als Vertreter für einen anderen auf, ohne von diesem Vollmacht zu haben (Vertreter ohne Vertretungsmacht, „falsus procurator“), so wirkt sein Handeln nicht für und gegen den „Vertretenen“.

Allerdings kann der „Vertretene“ das Geschäft noch genehmigen, wenn er nachträglich doch einverstanden ist. Dann gilt das Geschäft für ihn (§ 177 Abs. 1BGB). Lehnt er jedoch eine Genehmigung ab, so ist der falsche Vertreter selbst dem Vertragspartner („anderer Teil“) nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet (§ 179 Abs. 1 BGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vollmacht kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB).

Die volljährige Friseurpraktikantin Griseldis bestellt, ohne dass sie vom Friseurmeister dazu bevollmächtigt worden wäre oder er dies mitbekommen hätte, in dessen Namen telefonisch 100 Flaschen Meertangshampoo zum Preis von 5.000,– €. Als sie geliefert werden, ist der Friseur empört und lehnt eine Genehmigung ab. Der Lieferant kann nun entscheiden, ob Griseldis privat 100 Flaschen Shampoo zum Preis von 5.000,– € abnehmen und bezahlen muss (Erfüllung) oder nur den entgangenen Gewinn des Lieferanten zu ersetzen hat, ohne dass die Flaschen geliefert würden (Schadensersatz).


Ausnahmsweise kann es auch sonst zu einer Eigenhaftung des Vertreters kommen, wenn dieser ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hatte und bei den Vertragsverhandlungen dem Vertragspartner gegenüber in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und die Verhandlungen dadurch beeinflusst worden sind (sog. „Sachwalterhaftung“, vgl. § 311 Abs. 3 BGB).

Der Gebrauchtwagenhändler, der ein in Zahlung genommenes Fahrzeug im Namen des Kunden verkauft, haftet als „Quasi-Verkäufer“ unter den genannten Umständen auch persönlich dem Käufer des Gebrauchtwagens auf Schadensersatz (§ 280 BGB), wenn ihm beim Verkaufsvorgang diesem gegenüber eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden muss.

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