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5.6.2 Mittelbare Stellvertretung
ОглавлениеEin gesetzlich geregelter Fall der mittelbaren Vertretung (vgl. oben 5.3.4.2) ist das Kommissionsgeschäft. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB).
Wiederholungsfragen zum 5. Kapitel
1. In welchen Fällen besteht gesetzliche Vertretung?
2. Wie kommt es sonst zur Bestellung eines Vertreters?
3. Muss ein Vertreter geschäftsfähig sein?
4. Wodurch unterscheiden sich Stellvertreter und Bote?
5. Wie wird Vertretungsmacht erteilt?
6. Welche Besonderheit gilt bei der Vollmacht zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts?
7. Welcher Zusammenhang besteht zwischen Vollmacht und Innenverhältnis?
8. Welches sind die Folgen, wenn der Vertreter seine Stellvertretung gegenüber dem Geschäftspartner nicht offenbart?
9. Was versteht man unter mittelbarer Stellvertretung?
10. Wann haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich?
11. Wann kommt es zur Eigenhaftung eines Vertreters?
12. Was bedeuten „Duldungsvollmacht“ und „Anscheinsvollmacht“? Wie unterscheiden sie sich?
13. Welche Besonderheiten weist die Prokura im Vergleich zur BGB-Vollmacht auf?
14. Wie unterscheiden sich Prokura und Handlungsvollmacht?
15. Welche Vertretungsbefugnis hat in einem Unternehmen der Ladenangestellte?
(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 36 bis 38)