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4.5.2 Unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

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Das Gesetz kennt verschiedene Ansprüche, die bestehen und auch erfüllt werden sollen. Obwohl ein Schuldverhältnis vorliegt, können Ansprüche daraus aber nicht erfolgreich bei Gericht eingeklagt werden. Diese Ansprüche werden unvollkommene Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen genannt.

Verjährte Forderungen (§§ 194 ff. BGB), Spiel- und Wettschulden (§ 762 BGB: „wird eine Verbindlichkeit nicht begründet“), Ehemaklerlohn (§ 656 BGB: „wird eine Verbindlichkeit nicht begründet“).

Wiederholungsfragen zum 4. Kapitel

1. Was ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung?

2. Woraus besteht eine Willenserklärung?

3. Wodurch wird eine Willenserklärung wirksam?

4. Wodurch unterscheiden sich empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen?

5. Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?

6. Wie kann man das Wirksamwerden einer bereits abgesandten Willenserklärung verhindern?

7. Wodurch kommt ein Vertrag zustande?

8. Wie nennt man die Willenserklärungen, die zusammen einen wirksamen Vertragsabschluss ausmachen?

9. Welche rechtliche Bedeutung haben „Angebote“ in Prospekten und Zeitschriften, Schaufensterauslagen, Katalogen, Onlineshops, Speisekarten?

10. Wie lange ist ein Anbietender an seinen Vertragsantrag gebunden

a) gegenüber einem Anwesenden?

b) gegenüber einem Telefonpartner?

c) gegenüber einem Abwesenden?

d) wenn der Antrag mit einer Fristbestimmung abgegeben wird?

11. Welche Bedeutung hat es, wenn der Anbietende seinem Vertragsantrag die Worte „freibleibend“ oder „unverbindlich“ hinzufügt?

12. Wann ist eine Vertragsannahme verspätet?

13. Wie wird eine verspätete Vertragsannahme rechtlich behandelt?

14. Was bedeutet eine Vertragsannahme, die mit Änderungen verbunden ist?

15. Wann liegt „offener Dissens“, wann „versteckter Dissens“ vor?

16. Welche Bedeutung hat eine schriftliche Auftragsbestätigung?

17. Was bedeutet Schweigen auf einen Vertragsantrag

a) unter Privatleuten?

b) gegenüber einem Kaufmann?

18. Wie soll ein Kaufmann auf ein „Bestätigungsschreiben“ reagieren, wenn sein Inhalt von den mündlich getroffenen Absprachen abweicht? Begründung!

19. Besteht die Möglichkeit, sich einseitig aus einem abgeschlossenen Vertrag wieder zu lösen?

20. Was versteht man unter einem Gefälligkeitsverhältnis? Wodurch unterscheidet es sich von einem Schuldverhältnis?

21. Wann spricht man von unvollkommenen Verbindlichkeiten und wie können sie durchgesetzt werden?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 23 bis 30)

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