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5.3.2 Erteilung der Vollmacht

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Die Erteilung der Vollmacht ist kein Vertrag, sondern geschieht durch einseitige Willenserklärung (§ 167 Abs. 1 BGB).

Sie bedarf keiner besonderen Form, kann also auch mündlich erteilt werden, selbst wenn das Geschäft, zu dem die Vollmacht gegeben wird, formbedürftig ist (z. B. Vollmacht zum Kauf eines Grundstücks, § 167 Abs. 2 BGB)!

Der Grundstückskäufer bevollmächtigt seinen Rechtsanwalt mündlich, den Kaufvertrag vor dem Notar (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) in seinem Namen abzuschließen: wirksame Bevollmächtigung.

Üblich ist jedoch bei gewichtigen Vorgängen, dass die Vollmacht schriftlich erklärt wird (Vollmachtsurkunde, § 172 Abs. 1 BGB). Bis zur Rückgabe besteht dann aber dem redlichen Geschäftspartner gegenüber eine Rechtsscheinwirkung: Er und auch der Bevollmächtigte dürfen auf das Bestehen der Vollmacht so lange vertrauen, bis die Urkunde zurückgegeben oder vom Gericht für „kraftlos“ erklärt worden ist (§ 172 Abs. 2 BGB).

Bei einseitigen Rechtsgeschäften (Kündigung, Rücktrittserklärung) gilt eine besondere Regelung: Wird dem Erklärungsempfänger vom Vertreter nicht eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt, so kann er aus diesem Grund die Erklärung zurückweisen. Dies muss aber unverzüglich bei Zugang der Erklärung geschehen (§ 174 BGB).

Der Rechtsanwalt kündigt im Namen seines Mandanten, eines Mieters, den Mietvertrag am letzten Tag der Kündigungsfrist, ohne eine schriftliche Vollmacht beizulegen. Weist der Vermieter deshalb die Kündigung zurück, ist die Kündigung unwirksam und die Kündigungsfrist versäumt.

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