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5.2 Gesetzliche Vertretung

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Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. Ihre Vertreterstellung ergibt sich aus § 1629 BGB.

Ebenso sind die Organe juristischer Personen durch gesetzliche Regelung zur Vertretung befugt: Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB), Vorstand der Aktiengesellschaft (§ 78 AktG), Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Bei OHG und KG als Personenhandelsgesellschaften herrscht „Selbstorganschaft“: Die Gesellschafter selbst sind zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt (§§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).

Soweit Eltern oder Organe von juristischen Personen als gesetzliche Vertreter handeln, werden nicht sie selbst, sondern unmittelbar das vertretene Kind oder die juristische Person aus dem für sie abgeschlossenen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.

Erteilen die Eltern als gesetzliche Vertreter dem Stuckateurmeister den Auftrag, an dem ihrem minderjährigen Sohn gehörenden Haus die Fassade zu erneuern, so geht die Rechnung an den Sohn; dieser ist auch zu verklagen, wenn das Geld nicht eingeht.

Als gesetzliche, also vom Gesetz angeordnete Vertretung ist es auch anzusehen, wenn ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft vornimmt, das zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dient („Schlüsselgewaltgeschäft“) und für das gemäß § 1357 BGB stets auch der andere Ehegatte einzustehen hat. Hier werden also beide Ehegatten aus dem Geschäftsabschluss berechtigt und verpflichtet.

Die Ehefrau erteilt dem Installateur den Auftrag, den tropfenden Wasserhahn zu reparieren. Für die Reparaturkosten kann sowohl die Ehefrau als auch ihr Ehemann in Anspruch genommen werden.

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