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5.6.1.3 Vollmacht der Angestellten in Laden oder Warenlager

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Wer als Kunde mit Verkaufspersonal in Ladenräumlichkeiten Geschäfte abschließt, soll nicht der Gefahr ausgesetzt sein, mit vollmachtlosen Vertretern konfrontiert zu sein. Kann der Inhaber eines Handelsgeschäfts daher beweisen, dass sein Mitarbeiter im Laden tatsächlich keine Vollmacht nach § 54 HGB hatte, so hilft § 56 HGB mit einer Fiktion:

Der Angestellte gilt danach als ermächtigt, die in dem Laden oder in einem offenen Warenlager gewöhnlich anfallenden Verkaufsgeschäfte oder Entgegennahmen für den Unternehmer vorzunehmen. § 56 HGB gilt nur, wenn der Unternehmer Kaufmann i. S. des HGB ist. Als „angestellt“ gilt jeder, der mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet ist (also nicht das Reinigungspersonal). Unter Laden bzw. offenes Warenlager fallen alle Verkehrsflächen, die dem Publikum zugänglich sind, also Verkaufsflächen des Einzel- und Großhandels, Ausstellungsräume, Verkaufsräume von Autohäusern oder Messestände in Messehallen.

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