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5.3.3 Vollmacht und Innenverhältnis

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Die Vollmacht wirkt nach außen. Im Innenverhältnis beruht die Vollmacht regelmäßig auf einem besonderen Vertragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem:

> Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Chefs mit dem bei ihm angestellten bevollmächtigten Verkäufer (§ 611 BGB);

> Auftrag (§ 662 BGB) an den sachkundigen Freund, einen geeigneten PC für den Auftraggeber (Vollmachtgeber) zu kaufen.

Zwischen der Vollmacht und diesem Innenverhältnis besteht ein Zusammenhang: Mit dem Ende des Innenverhältnisses (z. B. Kündigung des Angestellten durch den Chef, Widerruf des Kaufauftrages) erlischt auch die Vollmacht (§ 168 Satz 1 BGB).


Nicht jedoch erlischt mit dem Widerruf der Vollmacht das Grundverhältnis. Es kann also auch bei fortbestehendem Innenverhältnis die Vollmacht widerrufen werden (z. B. angestellter Verkäufer wird in den Innendienst versetzt, § 168 Satz 2 BGB).


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