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4.3.3.3 Auseinanderfallen von Antrag und Annahme (Dissens)

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Solange beim Aushandeln der Vertragsbedingungen die gegenseitigen Erklärungen erkennbar noch nicht übereinstimmen, fehlt es an einem Vertragsabschluss (sogenannter offener Dissens, § 154 BGB).

V bietet K einen Gebrauchtwagen BMW 3er, tiefer gelegt mit Heckspoiler zum Kauf für 15.000,– € an. K ist einverstanden, weil ihm das Auto gefällt, allerdings ist er nur zur Zahlung von 10.000,– € bereit. V und K haben sich offensichtlich über den Preis nicht geeinigt. Es liegt ein Dissens vor. Ein Vertrag ist nicht geschlossen.

Aber auch wenn die Erklärungen unbemerkt auseinandergehen, obwohl die Verhandelnden glauben, sich einig geworden zu sein, fehlt es an einem Vertragsabschluss (versteckter Dissens, § 155 BGB).

A bietet dem B Ware zum Preis von 100 Kronen an. B nimmt das Angebot zu 100 Kronen an. Jedoch: A meint dänische Kronen, B denkt an schwedische Kronen. Ergebnis: Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen.

Privat- und Prozessrecht

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