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4.Teilnahme am Rechtsverkehr durch Willenserklärung und Vertrag 4.1 Der Vertrag als Transaktionsgrundlage

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In unserer Zeit ist jedermann darauf angewiesen, Waren und Dienste anderer in Anspruch zu nehmen: Niemand kann alle Güter für seinen Lebensbedarf selbst herstellen. Der gewerbliche Unternehmer braucht Maschinen, Rohstoffe, Arbeitskräfte, die ihm bei der Produktion helfen, für Steuerangelegenheiten den Steuerberater, bei Konflikten gelegentlich den Rechtsanwalt. Alle diese Dienste und Leistungen werden durch entsprechende Gegenleistungen „erkauft“, meist durch Zahlung der vereinbarten Vergütung in Geld. Dieser Leistungsaustausch wird nach den Regeln des Rechts auf Grundlage eines Vertrags durchgeführt.

Wie gesehen, vollziehen sich Vertragsabschluss und Vertragsabwicklung in mehreren Stufen: Durch den schuldrechtlichen Vertrag (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) verpflichten sich die Vertragspartner lediglich gegenseitig, die versprochenen Leistungen zu erbringen; jeder wird zum Schuldner des anderen hinsichtlich der vertraglich übernommenen Leistung. Die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrages besteht dann darin, dass die versprochenen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.

Der Käufer einer Ware will Besitz und Eigentum an der gekauften Sache bekommen. Dies geschieht nach der Bestimmung des § 929 BGB: Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll.

Der Verkäufer verlangt Bezahlung. Er will gleichfalls Besitz und Eigentum an einem Geldbetrag in Höhe des vereinbarten Kaufpreises erhalten. Auch das vollzieht sich nach der Regel des § 929 BGB: Geldübergabe und Einigung, dass das Geld jetzt dem Verkäufer gehört.

In diesem Kapitel wird das Zustandekommen des schuldrechtlichen Vertrages behandelt.

Privat- und Prozessrecht

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