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4.2 Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung 4.2.1 Willenserklärungen als einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

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Willenserklärung ist die auf eine Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung einer Person.

Es gibt Willenserklärungen, die – etwa aufgrund eines Gestaltungsrechts – für sich allein schon eine rechtliche Wirkung auslösen. Insoweit spricht man von einseitigen Rechtsgeschäften.

Die (einseitige) Kündigungserklärung beendet das Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 2 BGB), das Mietverhältnis (§ 542 Abs. 1 BGB) oder das Zeitungsabonnement. Die Anfechtungserklärung bewirkt die Vernichtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 142 BGB). Die Rücktrittserklärung veranlasst die Rückabwicklung eines zuvor geschlossenen Vertrags (§ 346 BGB).

Meist sind es jedoch zwei sich entsprechende Willenserklärungen, die erst zusammenwirkend eine Rechtsfolge auslösen, sie bilden einen Vertrag (Vertragsantrag und Vertragsannahme – zweiseitiges Rechtsgeschäft).

Einseitiges Rechtsgeschäft Zweiseitiges Rechtsgeschäft
WE wirkt alleine WE wirkt nur zusammen mit anderer WE
z. B. Kündigung, Rücktritt z. B. Vertragsangebot und Vertragsannahme

Die Willenserklärung selbst setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Willen und der Erklärung.


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