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4.3.2.3 Gebundenheit an den Antrag

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Vor der bindenden Wirkung eines abgeschlossenen Vertrages steht zunächst einmal die Gebundenheit des Antragenden an seinen Antrag (§ 145 BGB). Grundsätzlich muss der Anbietende dem Empfänger seines Vertragsantrages Gelegenheit geben, auf das Vertragsangebot positiv oder negativ zu reagieren. So lange kann er seinen Antrag nicht ohne Weiteres annullieren, auch wenn er ihn inzwischen bereut.

Bei der Bindung an einen dem Empfänger wirksam zugegangenen Antrag sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Kein Fall der „Bindung an ein Angebot“ ist der Fall des vorherigen oder gleichzeitigen Zugangs eines Widerrufs, weil in diesem Fall das Angebot erst gar nicht wirksam wird (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

> Ausschluss der Gebundenheit: Eine Bindung an den zugegangenen Antrag besteht überhaupt nicht, wenn der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§ 145 a. E. BGB). Dies kann durch den Angebots-Zusatz „freibleibend“ oder „unverbindlich“ geschehen. Die daraufhin erfolgende „Annahme“ ist dann eigentlich erst das Angebot, auf das der „freibleibend Anbietende“ seinerseits immer noch frei entscheiden kann, ob es durch seine Annahme zum Vertragsabschluss kommen soll.

> Bindung nur während Annahmefrist: Hat der Antragende für die Annahme eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Nach dem Ablauf der Frist ist die Annahme verspätet, der Antragende ist an sein Angebot nicht mehr gebunden (§ 148 BGB). Das Angebot ist erloschen (§ 146 BGB).

Im Übrigen ist zu unterscheiden, ob der Antrag an einen anwesenden Empfänger oder an einen abwesenden Empfänger gerichtet wird.

> Anwesender Antragsempfänger: Beim Angebot an einen Anwesenden – dazu zählt auch der Gesprächspartner am Telefon – muss der Antragsempfänger sogleich entscheiden, ob er annehmen will oder nicht. Nimmt er den Antrag nicht sofort an, so ist der Antrag erloschen (§ 146 BGB). Der Antragende ist dann nicht mehr an sein Angebot gebunden (§ 147 Abs. 1 BGB).

> Abwesender Antragsempfänger: Beim Angebot an einen Abwesenden ist der Antragende an seinen Antrag bis zu dem Zeitpunkt gebunden, zu dem er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Eingang der Antwort rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Um diesen Zeitpunkt zu errechnen, müssen die Zeit von der Absendung bis zum gewöhnlichen Eintreffen des Angebotsschreibens beim Empfänger (Dauer der Übermittlung), eine angemessene Überlegungsfrist sowie die übliche Zeitdauer bis zum Eintreffen der Antwort beim Antragenden (Dauer der Rückübermittlung) kalkuliert werden. Nach diesem Zeitpunkt erlischt das Angebot wieder (§ 146 BGB).

Wie lange demnach die Gebundenheit im Einzelfall dauert, kann nicht abstrakt nach Tagen angegeben werden, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab (Laufzeit der Post oder des sonst gewählten Übermittlungswegs, z. B. E-Mail, Gewichtigkeit des infrage stehenden Geschäftsvorganges).


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