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4.2.4 Übereinstimmung von Wille und Erklärung

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Der Wille und der Inhalt der abgegebenen Erklärung müssen übereinstimmen, damit eine vollwirksame Willenserklärung vorliegt.

Eine Divergenz liegt vor allem in den Fällen des Irrtums (z. B. Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum) vor (vgl. Einzelheiten 6.7.2).

Wenn Schreiner A dem Besteller B die Anfertigung des gewünschten Einbauschrankes für 1.800,– € anbieten will, im Angebotsschreiben infolge eines Tippfehlers aber 1.500,– € genannt sind, ohne dass A dies beim Unterschreiben des Angebots bemerkt hat, dann stimmen Wille und Erklärung nicht überein.

A kann seine dem B gegenüber abgegebene Erklärung wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB) und damit rückwirkend wieder beseitigen.

Allerdings wird er, wenn B ihn an seinem (erklärten) Angebot über 1.500,– € festhalten will, seinen Irrtum (das Abweichen zwischen Wille und Erklärung) beweisen müssen (z. B. Sekretärin als Zeugin, die bekunden kann, aus Versehen die ihr vom Chef übergebene Notiz falsch abgeschrieben zu haben).

Unterlässt A eine Anfechtung, so bleibt der Vertrag mit dem erklärten Preis von 1.500,– € bestehen.

Außer im Falle des Irrtums können Wille und Erklärung noch in weiteren Fällen auseinanderfallen, etwa beim geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB), beim Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder bei der Scherzerklärung (§ 118 BGB) (Einzelheiten vgl. 6.3):


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