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4.2.5.1 Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

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Eine Willenserklärung, die nicht an eine bestimmte Person zu richten ist (nicht empfangsbedürftige Willenserklärung), wird sofort mit der Äußerung wirksam.

Testament: Erklärung des letzten Willens in einem Testament wird nach Unterschriftsleistung wirksam (§ 2247 BGB). Stirbt ein Mensch sogleich, nachdem er sein Testament niedergeschrieben hat, ohne dass es jemand vorher zur Kenntnis genommen hat, so ist das Testament gültig. Der letzte Wille muss keiner anderen Person gegenüber erklärt werden.

Auslobung: Öffentliches Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer bestimmten Handlung (Wiederbringen des entflogenen Kanarienvogels) ist wirksam mit öffentlicher Bekanntmachung (§§ 657 ff. BGB – nicht zu verwechseln mit „Entlobung“, also Aufhebung eines Verlöbnisses, § 1298 BGB).

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