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4.2.6 Widerruf einer Willenserklärung

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Trotz Zugang wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf der Willenserklärung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser „Widerruf“ ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem 14-tägigen Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (vgl. § 355 BGB).

A sendet aus Verärgerung seinem Chef ein Kündigungsschreiben. Gleich danach reut es ihn. Wenn es ihm gelingt, dem Chef einen Kündigungswiderruf so zuzuleiten, dass dieser noch vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Kündigungsschreiben dem Chef zugeht (etwa durch Eilbrief oder persönliche Übergabe des Widerrufsschreibens, Achtung Schriftformzwang gem. § 623 BGB, daher keine E-Mail), dann ist die Kündigung unwirksam.

Privat- und Prozessrecht

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