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III. Berufsauszubildende und Praktikanten

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Den im BBiG geregelten Berufsausbildungsverhältnissen liegt ein Berufsausbildungsvertrag zugrunde (§ 10 I BBiG). Dieser ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein atypischer Dienstvertrag. Denn Zweck ist nicht der Austausch von Arbeitsleistungen gegen Lohn, sondern die Ausbildung primär im Interesse der Auszubildenden.[47] Allerdings sind nach § 10 II BBiG grundsätzlich die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anwendbar; etwas anderes gilt bei entsprechender gesetzlicher Anordnung (z.B. § 22 III Alt. 1 MiLoG) oder wenn Wesen und Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses entgegenstehen (z.B. Einschränkung bzw. sogar Unmöglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit[48]). Sonderregelungen enthält das BBiG für den Vertragsschluss (§§ 10-12 BBiG), die Pflichten der Parteien (§§ 13-19 BBiG) und die Beendigung und ihre Folgen (§§ 20-23 BBiG).

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In Fall 2 geht A einer Konkurrenztätigkeit nach. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine nicht genehmigte Konkurrenztätigkeit verboten (s. Rn. 699). Nach § 10 II BBiG gilt das auch für Ausbildungsverhältnisse, es sei denn, es ergibt sich aus deren Wesen oder aus Gesetz etwas anderes. Beides ist nicht der Fall, insb. können weder eine geringe Ausbildungsvergütung noch die noch nicht voll entwickelten Berufskenntnisse angeführt werden. U kann daher Unterlassung (und ggf. sogar Schadensersatz) verlangen.[49]

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Nach § 26 BBiG gelten einige Vorschriften des BBiG auch für „andere Vertragsverhältnisse“, bei denen zusammengefasst der Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund steht. Das sind v.a. Praktikanten (vgl. Definition in § 22 I 3 MiLoG) und Volontäre. Demgegenüber sind Schüler/Studenten während eines schul-/studienbegleitenden Pflichtpraktikums in der Regel weder Arbeitnehmer noch Auszubildende. Werkstudenten hingegen wiederum sind meist Arbeitnehmer.[50]

Hinweis:

Detailwissen kann hier kaum verlangt werden. Wichtig ist aber § 10 II BBiG, der es dem Klausurersteller erlaubt, über das „unbekannte“ Berufsausbildungsverhältnis allgemeine arbeitsrechtliche Fragen zu prüfen. Überdies sollte bekannt sein, dass das MiLoG – wenn auch mit zahlreichen Ausnahmen – im Grundsatz auf Praktikanten anwendbar ist (§ 22 I 2 MiLoG, vgl. auch Rn. 380).

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › C. Besondere „Arten“ von Arbeitsverhältnissen › IV. Leiharbeitnehmer/Arbeitnehmerüberlassung

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