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2. Unternehmen

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Dem Betrieb in gewisser Weise übergeordnet ist das Unternehmen, unter dem eine organisatorische Einheit zu verstehen ist, die aus einem oder mehreren Betrieben besteht und einem wirtschaftlichen oder ideellen Zweck dient.[64] Rechtsträger des Unternehmens kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft sein. Dieser Rechtsträger ist der Arbeitgeber i.S.d Arbeitsrechts, nicht hingegen das Unternehmen, das selbst nicht Rechtssubjekt, sondern -objekt ist. Dennoch ist der Unternehmensbegriff von großer Bedeutung im Arbeitsrecht, knüpfen doch einige arbeitsrechtliche Vorschriften daran an.

Beispiele:

§ 1 I KSchG verlangt für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des KSchG eine sechsmonatige Beschäftigung im Betrieb oder Unternehmen (näher dazu Rn. 975).
§ 14 IIa TzBfG erlaubt in neu gegründeten Unternehmen die Befristung von Arbeitsverhältnissen unter erleichterten Bedingungen (s. Rn. 1206).
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, § 47 I BetrVG.

Hinweise:

(1) Bei einem kleinen Unternehmen fallen Unternehmen und Betrieb oftmals faktisch zusammen. Das ändert aber nichts daran, dass sie juristisch streng zu trennen sind. (2) Unterscheiden Sie klar zwischen dem Unternehmen und seinem Rechtsträger. Eine natürliche Person kann mehrere Unternehmen haben, eine juristische hingegen nur ein einziges.[65]

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