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VI. Beschäftigte

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Keine eigenständige Kategorie stellt der „Beschäftigte“ dar. Er wird vielmehr in einigen neueren arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen aus sprachlichen Gründen als Sammelbegriff verwendet und umfasst i.d.R. Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (z.B. §§ 6 I AGG, 7 I PflegeZG).

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › D. Der Arbeitgeber und seine Organisation

Arbeitsrecht

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