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3. Konzern

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Als Konzern wird die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung verstanden (vgl. § 18 AktG). Herrschende Unternehmen werden als Muttergesellschaft, abhängige als Tochtergesellschaften bezeichnet. Das Arbeitsrecht berücksichtigt zwar an einigen Stellen Konzernbeziehungen (z.B. Konzernbetriebsrat, § 54 BetrVG und Konzernprivileg bei der Arbeitnehmerüberlassung, § 1 III Nr. 2 AÜG), für den prüfungsrelevanten Bereich spielt der Konzern aber praktisch keine Rolle. Wichtig ist, dass ein Konzern mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Arbeitgeber sein kann, dies ist vielmehr stets das jeweilige Konzernunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.[66]

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In Fall 4 ist somit nicht der Konzern als Unternehmensverband Arbeitgeber des A, sondern vielmehr die Foto-Porst GmbH.

Weiterführende Literatur:

Wank, Rolf: Der Arbeitnehmerbegriff im neuen § 611a BGB, AuR 2017, 140; Richardi, Reinhard: Der Arbeitsvertrag im Licht des neuen § 611a BGB, NZA 2017, 36; Helml, Ewald: (Original-)Referendarexamensklausur – Arbeitsrecht: Dienst- oder Werkvertrag?, JuS 2006, 621; Tillmanns, Kerstin: Klausurenkurs I, Fall 1.

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