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D. Einfache Bundesgesetze, Arbeitsvölkerrecht, Gewohnheitsrecht, Rechtsverordnungen, Landesrecht

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Trotz des „Überbaus“ aus Europa- und Verfassungsrecht kommt den einfachen Bundesgesetzen für die Regelung des Arbeitsrechts herausragende Bedeutung zu. Dabei fehlt es trotz einiger „Versprechen“ (z.B. in Art. 157 Weimarer Reichsverfassung[20] oder Art. 30 I Nr. 1 Einigungsvertrag[21])[22] und wissenschaftlichen Vorschlägen[23] an einer geschlossenen Kodifikation des Arbeitsrechts i.S.e. Arbeitsvertragsgesetzbuchs. Ergänzend zu den grundlegenden Vorschriften der §§ 611 ff. BGB wurden stattdessen lediglich zahlreiche, in weiten Bereichen als Arbeitnehmerschutzrecht konzipierte Einzelgesetze erlassen (z.B. KSchG, TzBfG, BUrlG, EFZG, MuSchG, JArbSchG).

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Einige – nicht prüfungsrelevante – arbeitsrechtliche Vorgaben enthält das Arbeitsvölkerrecht, die einer Umsetzung in einfache Bundesgesetze bedürfen (Art. 59 II GG). Beispiele: Europäische Sozialcharta[24], EMRK oder der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

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Neben dem geschriebenen Recht kommt dem Gewohnheitsrecht[25] im Arbeitsrecht eine im Vergleich zu anderen Teilgebieten des Zivilrechts gesteigerte Bedeutung zu. Äußerst bedeutsame, praktisch vollständig gewohnheitsrechtlich geregelte Bereiche sind die beschränkte Arbeitnehmerhaftung (s. näher Rn. 724 ff.) sowie das – nicht pflichtfachrelevante – Arbeitskampfrecht[26], die beide in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelt werden mussten und in ihren Grundlagen seit Jahrzehnten festem Rechtsbrauch entsprechen.

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Rechtsverordnungen des Bundes stehen im Rang unter Parlamentsgesetzen (vgl. Art. 80 GG), die z.B. bei §§ 3a AÜG, 7 AEntG relevant werden können. Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Satzungsrecht werden von den Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung erlassen (§ 15 SGB VII).

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Landesrecht spielt im Arbeitsleben kaum eine Rolle, hat doch der Bund von seiner durch Art. 74 I Nr. 12 GG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz weitgehend Gebrauch gemacht. Praktisch relevant sind v.a. Landesgesetze, die Arbeitnehmern Anspruch auf einige Tage Bildungsurlaub im Jahr bei Fortzahlung der Vergütung einräumen (z.B. BzG BaWü).

§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts › E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

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