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V. Kirchliche Arbeitnehmer

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Für Arbeitnehmer, die bei Kirchen oder deren Einrichtungen (z.B. Caritas) beschäftigt sind, gelten sowohl im Individual- wie Kollektivarbeitsrecht angesichts der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG, 137 III WRV) Besonderheiten. So können die Kirchen den „ihr angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung jedenfalls der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre [auferlegen] und […] verlangen, dass sie nicht gegen die fundamentalen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirche ergeben und die jedem Kirchenglied obliegen“[54]. Das wirkt sich in vielen Bereichen des Arbeitsrechts aus, z.B. im AGG, das in seinem § 9 einen speziellen Rechtfertigungstatbestand für Kirchen enthält (Rn. 263 ff.), oder bei der Beurteilung von Kündigungen (z.B. wegen Kirchenaustritts).[55]

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › C. Besondere „Arten“ von Arbeitsverhältnissen › VI. Beschäftigte

Arbeitsrecht

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