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I. Begriff

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Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.[56] Das kann eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) oder des öffentlichen Rechts, eine oHG oder KG und nunmehr auch eine GbR sein;[57] Arbeitgeber ist hier die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, insb. kann Arbeitgeber auch sein, wer weder über eine Betriebsstätte noch materielle Produktionsmittel verfügt und auch kein Gewerbe betreibt oder einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Beispiel:

Engagiert ein Pflegebedürftiger eine private Pflegerin, so ist er Arbeitgeber.

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Der Arbeitgeber kann somit zwar zugleich Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sein (und ist das auch in der Regel), zwingend ist das aber nicht, wie das obige Beispiel zeigt. Ob er (auch) Kaufmann ist, entscheidet sich unabhängig von der Unternehmer- und Arbeitgebereigenschaft nach §§ 1 ff. HGB.[58]

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › D. Der Arbeitgeber und seine Organisation › II. Organisationseinheiten

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