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3. Unionsrecht und nationales Recht

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Das Recht der Europäischen Union ist dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten übergeordnet. Wie das zu begründen ist und wie insbesondere sich das Verhältnis zu den Grundrechten des GG darstellt, ist hier nicht zu fragen[50]. Der EuGH geht seit der grundlegenden Entscheidung Costa/E.N.E.L. vom 15. Juli 1964[51] unter Billigung des BVerfG[52] vom Vorrang des EU-Rechts gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten aus. Der EuGH hat damit die Europäischen Verträge in die Verfassungsebene gehoben. Man spricht deshalb von „supranationalem Recht“. Konsequenz ist, dass sich der Einzelne auch vor den nationalen Gerichten und Behörden auf unmittelbar geltendes Unionsrecht berufen kann. Darin liegt auch für das Sozialrecht der Grund für den Bedeutungszuwachs des Europäischen Rechts.

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