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3. Mitgliedschaft, Selbstverwaltung, Versicherungsverhältnis
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Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis sind nicht im SGB IV geregelt, die normative Anknüpfung findet sich insoweit in den speziellen Sozialversicherungsgesetzen (siehe zB §§ 186 ff SGB V, § 49 SGB XI). Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis sind für die selbstverwaltete Sozialversicherung von grundsätzlicher Bedeutung.
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a) Dass das Sozialversicherungsrecht von Mitgliedschaft spricht, liegt an ihrer öffentlich-rechtlichen Organisation, in der die Sozialversicherungsträger ungeachtet ihrer unterschiedlichen Bezeichnungen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Die Versicherten und die Arbeitgeber haben in der Sozialversicherung dem Prinzip nach mitgliedschaftliche Rechte.
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b) Es handelt sich bei der Sozialversicherung um einen Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung, die durch Selbstverwaltung[17] gekennzeichnet ist. Selbstverwaltung ist in der Definition von Hans Julius Wolff „die selbstständige, fachweisungsfreie Wahrnehmung enumerativ oder global überlassener oder zugewiesener eigener öffentlicher Angelegenheiten durch unterstaatliche Träger oder Subjekte öffentlicher Verwaltung im eigenen Namen“[18]. Die Selbstverwaltung im Bereich der Sozialversicherung wird im Grundsatz durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt (§§ 29 Abs. 2, 44 SGB IV). Die Verfassung der Sozialversicherungsträger regeln die §§ 29–42 SGB IV, Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane regeln die §§ 43–66 SGB IV, Haushaltswesen, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Staatsaufsicht regeln die §§ 67–90a SGB IV.
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c) Von der Mitgliedschaft ist das Versicherungsverhältnis[19] zu unterscheiden. Das Versicherungsverhältnis kann mit der Mitgliedschaft verbunden sein. Die gemäß § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V Krankenversicherungspflichtigen sind gemäß § 186 Abs. 1 SGB V Mitglieder der Krankenkasse und stehen zu ihr in einem Versicherungsverhältnis. Mitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung sind dagegen nur die Unternehmer (vgl §§ 121 ff, § 136, §§ 150 ff SGB VII), versichert sind aber vor allem die Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr 1 SGB VII); Versicherungsverhältnis und Mitgliedschaft fallen hier also regelmäßig auseinander (anders liegt es wiederum, soweit Unternehmer selbst versichert sind, vgl §§ 3, 6 SGB VII). In der Krankenversicherung begründet das Mitgliedschaftsverhältnis des Stammversicherten unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V zugleich die Versicherungsverhältnisse zwischen seinen Familienangehörigen und der Krankenkasse (nicht dagegen deren Mitgliedschaft), Mitglied ist gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr 1, 186 Abs. 1 SGB V der gegen Arbeitsentgelt beschäftigte „Stammversicherte“, nur er kann an den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen teilnehmen, vgl §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr 1 SGB IV.
Das sozialrechtliche Versicherungsverhältnis ist dem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis in vielem ähnlich. Das privatrechtliche Versicherungsverhältnis wird als die Gesamtheit der auf dem Versicherungsvertrag und dem VVG beruhenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, unter Umständen dem Versicherten, bezeichnet[20]. Dem privaten Versicherer entspricht der Sozialversicherungsträger. Den Begriff des Versicherungsnehmers kennt das Sozialversicherungsrecht konzeptionsbedingt nicht.