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2. Begriffsbestimmungen

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Das SGB IV stellt den „Allgemeinen Teil“ des Sozialversicherungsrechts dar. Es enthält deshalb eine Reihe von Begriffsbestimmungen, zB über die Beschäftigung in abhängiger Arbeit, an die die Pflichtversicherung als Grundfall anknüpft (§§ 7 ff SGB IV). Das SGB IV bestimmt die Begriffe Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), und es definiert die in den jeweiligen Einzelgesetzen (namentlich im Beitragsrecht) häufig in Bezug genommene rechnerische Bezugsgröße, die durch das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr bestimmt wird (§ 18 Abs. 1 SGB IV).

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Wichtige Begriffe der Sozialversicherung

Beschäftigung – siehe unten 4. –
Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Einzelheiten regelt gemäß § 17 Abs. 1 SGB IV nunmehr die Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV[16].
Arbeitseinkommen Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 SGB IV).
Bezugsgröße Bezugsgröße im Sinn der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV, Rn 711).
Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße Ost) verändert sich (bis einschließlich 2024) zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 2 SGB IV).
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