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5. Der Europäische Sozialfonds
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Der in den Art. 162 bis 164 AEUV vorgesehene und schon 1958 gegründete Europäische Sozialfonds ist ein praktisch wichtiges Mittel der Union zur sozialpolitischen Gestaltung. Sein Zweck ist es, die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, um die Beschäftigungsmöglichkeiten in der Union zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen (Art. 162 AEUV). Aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds werden zahlreiche Arbeitsmarktprogramme (mit-)finanziert.
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