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1. Anwendungsbereich

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a) Das SGB IV enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Es gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die soziale Pflegeversicherung.

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b) Mit den in § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV bezeichneten Ausnahmen gilt das SGB IV auch für die Arbeitsförderung; die Bundesagentur für Arbeit gilt insoweit als Versicherungsträger im Sinn des SGB IV. Die Vorschrift des § 18h SGB IV über den Sozialversicherungsausweis gilt gemäß § 1 Abs. 2 SGB IV auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zu beachten ist, dass die spezielleren Regelungen der einzelnen Sozialleistungsbereiche stets den Vorrang haben, soweit sie von den Vorschriften des SGB IV abweichen.

Sozialrecht

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