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II.1.7 „Eine wahrhaft gute Wahl“ für den neu errichteten Bischofsstuhl, aber kein Bischofswahlrecht für das Domkapitel: Berlin 1929/30 (Christian Schreiber)1 Der rechtliche Status vor der Errichtung des Bistums Berlin 1930

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Die preußische Zirkumskriptionsbulle De salute animarum von 1821 läutete einen neuen Abschnitt für die katholische Kirche in Brandenburg und Pommern ein.2 Sie ordnete die Pfarreien der Städte Berlin, Potsdam, Spandau, Frankfurt an der Oder, Stettin und Stralsund dem Breslauer Fürstbischof unter, wobei die Verwaltung dem Propst von St. Hedwig in Berlin als Delegat des Fürstbischofs oblag. Propst- und Delegatenamt wurden damit in der Person des Propstes vereinigt.3 Die so in der Diaspora entstandene Delegatur, die im 19. Jahrhundert spannungsreiche Zeiten – sowohl in ihrem Verhältnis zum Staat als auch innerkirchlicher Art, nämlich zwischen dem Delegaten und dem Fürstbischof – durchlebt hatte, feierte 1921 ihr 100-jähriges Bestehen. Von da an mehrten sich die Bestrebungen zur Errichtung eines eigenen Bistums Berlin, die im weiteren Verlauf nicht nur vom Berliner Nuntius Pacelli unterstützt, sondern mit den preußischen Konkordatsverhandlungen verknüpft wurden. Schließlich wurde die Forderung nach der Errichtung einer Berliner Diözese aus Pacellis wie aus Pius’ XI. Sicht die conditio sine qua non für das Zustandekommen des Kirchenvertrags und die „Hauptforderung der Kurie“4. Als am 16. Januar 1929 der Propst von St. Hedwig und Delegat für den Delegaturbezirk Berlin, Josef Deitmer, verstarb, stand bereits fest, dass das kurz vor dem Abschluss stehende Konkordat die Aufrichtung des Bistums beinhaltete.

Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939

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