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Der bayerische Episkopat und die Besetzung der bischöflichen Stühle

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Bei der allgemeinen Frage nach der Geltung des Konkordats und der spezifischen nach dem staatlichen Einfluss auf die Besetzung der Pfarreien spielte immer auch – teils ausdrücklich, teils latent – die Frage nach der Bestellung der Bischöfe, also des unfraglich wichtigsten kirchlichen Amtes, eine Rolle. Obwohl aktuell kein bayerisches Bistum vakant war, trat dieses Thema gerade nach der Promulgation der WRV und seines Artikels 137 zunehmend in den Vordergrund. Nicht nur der Fall der Monarchie und damit der Instanz, die bislang die entscheidende Komponente in der Besetzung der bischöflichen Stühle gewesen war, sondern eben auch die verfassungsmäßig verbürgte Autonomie der Kirche wurde nun ungeachtet der Konkordatsfrage herangezogen, um jeden weitergehenden staatlichen Einfluss auszuschließen. Diese Auffassung fand auch Rückhalt im bayerischen Episkopat. So äußerte sich beispielsweise der Eichstätter Oberhirte, Johannes Leo von Mergel, am 31. August in einem Schreiben an Pacelli:

„Am allerwenigsten aber soll der Regierung irgendein Einfluss auf die Besetzung der bischöfl[ichen] Stühle gewährt werden. Einem ungläubigen Fanatiker, der gegen Religion giftigste Galle in sich trägt, wie es der Minister Hoffmann ist, eine Mitwirkung bei der Ernennung von Bischöfen zu gewähren, ist ja ganz und gar unmöglich.“45

Weniger scharf, aber in der Sache ähnlich, lautete das Urteil, zu dem die Freisinger Bischofskonferenz in ihrer Zusammenkunft im September fand.46 Im Nachgang dieser Versammlung legte der Bamberger Erzbischof Hauck dem Nuntius am 12. September ein Gutachten über die Lage der Kirche in Bayern vor.47 Neben einer grundsätzlichen Kritik an der Reichs- und bayerischen Verfassung48 und dem sorgenvollen Blick auf eine mögliche einseitige Kündigung des Konkordats durch den Staat, der sich so seiner finanziellen Verpflichtungen entziehen könnte, formulierte Hauck im Namen des bayerischen Episkopats die Bitte, Pacelli möge bei den bevorstehenden Verhandlungen dahingehend wirken, dass „die Freiheit und Selbständigkeit der Kirche nicht wieder allzu sehr eingeschränkt werde“49. Das gelte insbesondere für die Ämterbesetzung, die in staatlicher Hand wenig kirchlich gesinnte Geistliche nach sich ziehen würde. Die Besetzung der Bischofsstühle stand bei Hauck an erster Stelle: „Wir halten es für gänzlich ausgeschlossen, dass das Recht der Nomination von Bischöfen, die im Konkordat dem König Max Joseph und seinen katholischen Nachfolgern durch besonderes Indult übertragen war, von der bayer[ischen] Staatsregierung wieder in Anspruch genommen werden könnte.“50 Eine mögliche Variante sei freilich, dass der Papst vor der Ernennung mit dem Staat über die Kandidaten verhandle. Wie Faulhaber später in einem Nachtrag erläuterte, sei dies jedoch angesichts der eindeutigen Diktion des Artikels 137 WRV nur für den Fall denkbar, dass im Zuge der Konkordatsverhandlungen Konzessionen nötig sein sollten.51

Den Bischöfen schwebte eine päpstliche Nomination als Besetzungsmodus vor. Sie hofften dabei jedoch, der Papst werde jeweils ihre Meinung einholen, allerdings „ohne dass hiedurch die freie Entschließung des H[eiligen] Stuhles irgendwie beeinträchtigt würde“52. Eine Mitwirkung der Domkapitel war nicht vorgesehen. In einer persönlichen Ergänzung schlug der Eichstätter Oberhirte dem Nuntius vor, „im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen Bischof und Klerus“53 zumindest dem Domkapitel des jeweils vakanten Bistums zu erlauben, dem Heiligen Stuhl drei taugliche Kandidaten zu unterbreiten, wiederum allerdings ohne verpflichtenden Charakter für die päpstliche Entscheidung.54

Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939

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