Читать книгу Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939 - Raphael Hülsbömer - Страница 7
Das Gutachten von Joseph Hollweck
ОглавлениеAls Vertreter der Auffassung von Konkordaten als bilateralen Verträgen war für Hollweck die Fortgeltung des bayerischen Kirchenvertrags von 1817 unstrittig:
„Konkordate werden immer zwischen dem h[eiligen] Stuhle, als dem höchsten und universellen Vertreter der Kirchenmacht, und den Staatsregierungen geschlossen, gleichgültig, wer eben als deren Inhaber und Vertreter erscheint, sei es ein Monarch, sei es eine Oligarchie, welche sie vertritt, oder ein Parlament, das seine Rechte und seine ihm zustehende Regierungsgewalt durch irgend eine bestimmte bevollmächtigte Person ausübt. Die Staatsregierung gilt in jedem Staatsgebiete als eine tatsächlich vorhandene unwandelbare Macht, welche mit der Existenz des Staates von selbst gegeben ist, und in der der Staat konkret existiert; wer pro tempore Inhaber der Staatsgewalt ist, und wie sie geübt wird, ist an sich irrelevant. Darum bleiben Konkordate zweifellos aufrecht, so lange der Staat, mit dem sie geschlossen wurden, existiert oder wenigstens mit der Substanz des Gebietes existiert, sollten auch daran Änderungen vor sich gehen.“13
Hollweck stimmte mit Felice Kardinal Cavagnis überein: Die vertraglichen Vereinbarungen hingen an der Gesellschaft, der die Rechte und Pflichten wiederum durch die Staatsoberhäupter auferlegt würden, weil sie eine persona perfecta, nämlich ein Staat sei. Da es genuin an diesem liege, die Verträge zu erfüllen, blieben sie auch beim Wechsel des Oberhauptes oder der Regierungsform in Kraft.14 Im napoleonischen Konkordat von 1801 sah Hollweck diese Ansicht in die Praxis umgesetzt.15 Das Konkordat habe mehrere Wechsel nicht nur von Regierungen, sondern auch von monarchischen und republikanischen Regierungsformen bis 1905 überstanden. Daher war es für den Kanonisten offenkundig, dass auch Rom diese Ansicht teilte.
Eine spezifische Ausnahme im Bayernkonkordat gab es für ihn jedoch: „Nur die eine Bestimmung über die Ernennung zu den Bischofssitzen, die ganz exzeptionell ein persönliches Privileg den Königen von Bayern und zwar für ihre Person einräumt, so lange sie katholisch sind, ist mit Beseitigung der Monarchie hinweggefallen, weil es keinen Träger des Privilegs mehr gibt.“16 Für die Besetzung der dem König vorbehaltenen Pfarreien gelte dies nicht, sodass die faktisch geübte Präsentation durch die jetzige Regierung bestehen bleiben könne.