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2.Bergbauliche Sachgesetzlichkeiten

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5Diese Sachgesetzlichkeiten spiegelt § 1 als rechtspolitischen Leitgedanken wider, ohne Begründung umsetzbarer, konkreter Rechte und Pflichten, Berechtigungen oder Beschränkungen, Gebote oder Verbote. Zur Verdeutlichung des inneren sachlichen Zusammenhanges zwischen bergbaulichen Sachgesetzlichkeiten und bergrechtlichen Sonderrechtsnormen ist das allerdings ausreichend (Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, 47 f.; Schmidt-Aßmann/Schoch, Bergwerkseigentum, 65 ff.; Schulte, Kernfragen, 44 f.; Stiens, Der bergrechtliche Betriebsplan, 8 ff.; Heitmann, ZfB 131 (1990), 179 ff.; Knöchel, VBl NRW 1997, 117 f.; BVerwGE 74, 315, 318; 61, 329, 334; 81, 329 ff.).

6Dieser innere sachliche Zusammenhang ist nach übereinstimmender Auffassung in Lit. und Rspr. durch folgende Sachgesetzlichkeiten und Zwangsläufigkeiten bestimmt:

– die durch die Lagerstätte vorgegebene und nur in sehr engen Grenzen variable Standortgebundenheit bergbaulicher Tätigkeit (§ 1 Nr. 1);

– die dynamische Vorgehensweise des Bergbaus, wonach sich Bergbaubetriebe bei ununterbrochener Verringerung der Substanz an Bodenschätzen ständig fortentwickeln und unter dauernder Anpassung an die Lagerstätte verändern. Während bei sonstigen Anlagen der Betrieb der Errichtung eindeutig nachfolgt, sind beim Bergbau Errichtung und Betrieb wegen der betriebsplanmäßigen Zulassungserfordernisse sowie der vorbeugenden ständigen Kontrolle ein- und dasselbe;

– die Unvorhersehbarkeit der geologischen Verhältnisse (ausf., insb im Zusammenhang mit der bergbaulichen UVP und Prognosesicherheit, s. Salewski, Die Möglichkeiten markscheiderischer Aussagen, 1 ff.; zusammenfassend hinsichtlich der umfassenden Diskussion m. w. N.s. Stiens, Der bergrechtliche Betriebsplan, 12 f.) und die deshalb erforderliche ständige Anpassung der bergbaulichen Projekte an neue Gegebenheiten. Damit ist vor allem die Frage nach Klärung und Rechtfertigung des Befristungserfordernisses (krit. dazu Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, 48; vgl. auch Anm. zu § 52 Rn 9) im Betriebsplanverfahren (§ 52) angesprochen;

– die spezifischen, sich aus der Eigenart insb des untertägigen Bergbaus ergebenden Anforderungen an die Arbeits- und Betriebssicherheit (§ 1 Nr. 2);

– die besonderen und sich typischerweise in Oberflächenschäden manifestierenden Auswirkungen auf die Umwelt (§ 1 Nr. 3) und schließlich

– die historischen Sachgesetzlichkeiten, nämlich die Rechtsprinzipien des Gesetzes, die für seinen Aufbau und seine Rechtsfolgeanordnungen bestimmend sind (Westermann, ZfB 106 (1965), 122).

Diese Sachgesetzlichkeiten sowie das generelle und allgemeine öffentliche Interesse am Bergbau und seine gesamtwirtschaftliche Bedeutung erfordern und rechtfertigen die besondere Stellung des Bergrechts im System des Bundesrechts. Diese Sonderrechtsposition ist gekennzeichnet

– als umfassende Regelung

– aller bergbaulichen Tätigkeiten,

– in ihren Voraussetzungen,

– ihrer Durchführung und

– ihren Auswirkungen für Rechtsgüter Dritter (Heitmann, ZfB 131 (1990), 180).

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